Anmeldungen

Registrierung von Stoffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH)

Anmeldungen nach § 9 WRMG (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz) beim Umweltbundesamt

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist am 01.06.2007 in Kraft getreten. Sie regelt u.a. die Verpflichtung zur Registrierung von Stoffen und löst damit die bisherigen, im Chemikaliengesetz festgelegten Regelungen, ab. Seit dem 01.06.2008 ist die sog. Vorregistrierungsphase für Stoffe angelaufen. Sie erstreckt sich lediglich über einen Zeitraum von 6 Monaten und endet bereits am 30.11.2008. Die Vorregistrierungsphase soll den zur Registrierung verpflichteten Gruppen die Inanspruchnahme von Übergangsfristen ermöglichen. Die Registrierung von Stoffen obliegt den Herstellern oder den Importeuren, die Stoffe in den Geltungsbereich der EU einführen. Registrierungspflichtig werden Stoffe, die in einer Menge ab 1 kg/Jahr in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden. Die Fristen der Registrierung und der Umfang der bei der Europäischen Chemikalienagentur in Helsinki einzureichenden Unterlagen werden vor allem durch die Gefährlichkeitsmerkmale eines Stoffes bestimmt. Es existieren Ausnahmen von der Verpflichtung zur Registrierung, die in einzelnen Artikeln und Anhängen der Verordnung geregelt werden. Das Chemikaliengesetz enthält in seiner Neufassung Angaben über die Zuständigkeiten der in Deutschland ansässigen Behörden und Institutionen für die Wahrnehmung der Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergeben.

Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 sind Erzeugnisse, die zur Reinigung bestimmt sind oder bestimmungsgemäß die Reinigung unterstützen und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können. Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch Erzeugnisse, die grenzflächenaktive Stoffe oder organische Lösungsmittel enthalten und vom Verbraucher unmittelbar zur Reinigung verwendet werden können. Diese Erzeugnisse können erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen. Wasch- und Reinigungsmitteln sind Erzeugnisse gleichgestellt, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen aufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung überwiegend abgelöst werden und erfahrungsgemäß danach in Gewässer gelangen.

Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes ist gewerbsmäßiges Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten, der Handel und jedes Abgeben an andere.

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für die Abgabe von Wasch- und Reinigungsmitteln für Versuchszwecke.

Nach § 9 des WRMG können folgende Angaben zur Umweltverträglichkeit vorgeschrieben werden:

  1. der Name des Erzeugnisses und des Inverkehrbringers,
  2. die chemische Zusammensetzung des Erzeugnisses (Rahmenrezeptur),
  3. die Schüttdichte von phosphathaltigen Wasch- und Reinigungsmitteln,
  4. die Dosierungsempfehlungen (Berücksichtigung einer gewässerschonenden Verwendung des Erzeugnisses; abgestuft für die Härtebereiche 1 bis 4 bei phosphathaltigen oder andere härtebindende Stoffe enthaltenden Wasch- und Reinigungsmittel),
  5. die Einsatzgebiete des Wasch- und Reinigungsmittels,
  6. die Produktions- oder Vertriebsmengen,
  7. die Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe, wie die biologische Abbaubarkeit, die sonstige Eliminierbarkeit oder die Giftigkeit gegenüber Wasserorganismen oder sonstige nachteilige Wirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer.

Für bereits im Verkehr befindliche Wasch- und Reinigungsmittel und für Änderungen der vorgeschriebenen Angaben zur Umweltverträglichkeit gilt die Mitteilungspflicht entsprechend. Wer die Herstellung sowie die Einführung oder Verbringung von Wasch- und Reinigungsmitteln in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einstellt, hat dies dem Umweltbundesamt schriftlich mitzuteilen.

Eine Aktualisierung des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes steht unmittelbar bevor.

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