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Organisation des Gefahrgutrechts

UN-Empfehlungen (orange book)

International / Europa

Deutsche Gefahrgutgesetzgebung

Die UN-Empfehlungen sind Muster-Empfehlungen des ECOSOC (Economic and Social Council), des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen. Die Empfehlungen bilden die einheitliche Grundlage für die verschiedenen Regelungen über den Transport gefährlicher Güter mit den unterschiedlichen Transportmedien.
Die erste Ausgabe des Orange Book erschien im Jahre 1956. Dieses Werk (in 2 Bänden: Model Regulations und Manual of Tests and Criteria) enthält eine Vielzahl von Bestimmungen z.B. zu den Themenbereichen Gefahrgutklassifizierung, Verpackung von Gefahrgütern, Muster der Gefahrzettel, Auflistung der Gefahrgüter mit der jeweils dazugehörigen UN- Nummer, Testverfahren, erforderliche Beförderungsdokumente etc. Es wird in der Regel alle 2 Jahre überarbeitet herausgegeben.
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Gefahrgutvorschriften regeln den Transport gefährlicher Güter auf den verschiedenen Verkehrswegen, auf denen sie vom Hersteller bis zum Endverbraucher befördert werden. Von gefährlichen Gütern können naturgemäß aufgrund ihrer Eigenschaften unterschiedliche Gefahren ausgehen, die vor allem bei unsachgemäßer Handhabung sehr schnell zu einer akuten Gefährdung der am Transport beteiligten Personen und der Umwelt führen können. Die von einem Gefahrgut ausgehenden Risiken bleiben unverändert, ziehen jedoch je nach Wahl des Transportmittels (Transportweges) unterschiedlichste Konsequenzen nach sich. Gesetzliche Bestimmungen müssen somit auf die Besonderheiten des jeweiligen Verkehrsträgers zugeschnitten sein.

Wir unterscheiden heute fünf Verkehrsträger, die für die Beförderung gefährlicher Stoffe von Bedeutung sind und für die jeweils eigenständige Regelwerke vorliegen:
Strasse  Zug Flaschenschiff
   Straße  Schiene Seeschiff
Raddampfer Flugzeug
Binnenschiff Luft

Ziele einer gefahrgutrechtlichen Regelung sind:

Forderungen an gefahrgutrechtliche Regelungen

Internationale Regelwerke der verschiedenen Verkehrsträger für den Transport gefählicher Güter sind

Das RID und das ADR erfuhren zum 1. Juli 2001 eine grundlegende Änderung in der Systematik. So wurden unter anderem gefährliche Stoffe und Gegenstände in UN-numerischer und in alphabetischer Reihenolge in zwei Verzeichnissen (Listenform) aufgeführt. Die aktuelle Klassifizierung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen erfolgt nicht mehr durch Angabe der Ziffernnummer, gefolgt von einem Kleinbuchstaben zur Andeutung des Gefährlichkeitsgrades, sondern durch Angabe eines Großbuchstaben entsprechend dem Gefährlichkeitsmerkmal und der Verpackungsgruppe (in römischen Ziffern) zur Andeutung des Gefahrengrades. Die Randnummernsystematik ist vollständig weggefallen, statt dessen erfolgte die Einteilung innerhalb des ADR/RID nach dem Schema Teil - Kapitel - Abschnitt - Unterabschnitt.

Die Umsetzungsfrist des neuen Rechts betrug 18 Monate, so dass spätestens zum 1. Januar 2003 das neue ADR/RID in den jeweiligen Vertragsstaaten rechtsverbindlich anzuwenden war. Die letzten Änderungen sind zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten. So ergaben sich Neuerungen für die Zuordnung von umweltgefährlichen Stoffen und Gemischen, die hinsichtlich ihrer Zuordnungskriterien in Absatz 2.2.9.1.10 beschrieben werden. Sofern ein Stoff oder ein Gemsich die Zuordnungskriterien erfüllt, ist außerdem die Kennzeichnung mit einem Symbol gemäß Absatz 5.2.1.8.3 erforderlich. Diese zusätzliche Kennzeichnung umweltgefährlicher Stoffe und Gemische ist auf Gefahrgüter der UN-Nummern UN 3077 und UN 3082 ab dem 01. Juli 2009 und auf Gefahrgüter anderer UN-Nummern, die zusätzlich umweltgefährliche Eigenschaften aufweisen, ab dem 01. Januar 2011 anzuwenden. Eine weitere wichtige Änderung ist die neu geschaffene Möglichkeit der Beförderung von in freigestellten Mengen verpackter gefährlicher Güter. Die Regelungen sind unter Teil 3.5 neu in die Vorschriften aufgenommen worden. In Tabelle A des Kapitel 3.2 ist in Spalte 7b ein alphanummerischer Code aufgelistet, der auf die Möglichkeit einer solchen Beförderung hinweist. In Abschnitt 3.5.4 wird die Kennzeichnung der Versandstücke beschrieben. Weiterhin sind die Angaben im Beförderungspapier um die Nennung des Tunnelbeschränkungscodes erweitert worden. Eine völlige Neugestaltung haben die schriftlichen Weisungen erfahren. Unter Abschnitt 5.4.3 sind Form und Inhalt der schriftlichen Weisungen beschrieben. Sie müssen dem neuen vierseitigen Muster entsprechen. Mit dieser Änderung ist auch eine Anpassung der sonstigen Ausrüstung und der persönlichen Schutzausrüstung an die neuen schriftlichen Weisungen verbunden.

Zahlreiche Produkte, die wir in unserem täglichen Leben gebrauchen, sind Gefahrgüter. Das fängt an bei Heizöl und bei Kraftstoffen (Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Kerosin), führt über Lacke, Klebstoffe, organische Lösungsmittel, Pestizide, Ammoniumnitrat-Dünger bis hin zu Industriechemikalien und Industriegasen (z.B. Acetylen zum Schweißen, Stickstoff, Sauerstoff in Gasflaschen). Eine Besonderheit bilden die Gruppen der Sprengstoffe und der radioaktiven Stoffe.
Das Beförderungsaufkommen verteilt sich nicht gleichmäßig über alle Verkehrsträger. Zwei Drittel der Gefahrgutbeförderung wird über den Verkehrsweg Straße abgewickelt. Die anderen Verkehrsträger mit Ausnahme der Luft, die nur marginal an der Gefahrgutbeförderung beteiligt ist, liegen bei je 10 bis 15%.

-Gefahrgutbeförderungsgesetz
Im Jahre 1975 erließ der deutsche Gesetzgeber das Gefahrgutbeförderungsgesetz. Es ist im Jahre 1998 in einer Neufassung veröffentlicht worden. Das Gefahrgutbeförderungsgesetz ist nicht speziell auf einen einzelnen Verkehrsträger ausgerichtet, es umfasst vielmehr die Gesamtheit der Transportmedien.
Es gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Strassen-, Wasser- und Luftfahrzeugen.
Dieses Gesetz stellt einen Rahmen dar, der grundlegende Anforderungen definiert. In Einzelverordnungen sind die technischen Details, die in kürzeren Zeiträumen der Entwicklung angepasst werden müssen, konkretisiert.
Die Überwachung erfolgt durch die zuständigen Behörden:

Länderzuständigkeit: Bundeszuständigkeit: Die Pflichten der für die Beförderung Verantwortlichen:
Es gibt ein Auskunftsverweigerungsrecht bei
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