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Gefahrstoffe / Chemikalienrecht |
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
GHS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008)
Chemikaliengesetz (ChemG) |
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Das Chemikaliengesetz in der Neufassung vom 02. Juli 2008 dient dazu, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Zubereitungen zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen (§1).
Dabei sind folgende Begriffe zu unterscheiden:
Stoff:
chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren,
einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte
Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne
Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.
Gemische:
aus zwei oder mehreren Stoffen bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen.
Erzeugnis:
Gegenstand, der bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhält, die in größerem Maße
als die chemische Zusammensetzung seine Funktion bestimmt.
Einstufung:
Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal.
Neben der Definition der Gefährlichkeitsmerkmale regelt das Chemikaliengesetz u.a.
Wichtige Verordnungen auf der Ermächtigungsgrundlage des Chemikaliengesetzes:
Die Gefahrstoffverordnung ist die konkretisierende Anwendung des Chemikaliengesetzes.
Sie definiert ihren Anwendungsbereich im § 1 folgendermaßen:
"Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdunge ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Gefahrstoffe und zum Schutz der Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen."
Das europäische Recht regelt das Gefahrstoffrecht überwiegend durch den Erlass von Richtlinien.
Diese müssen auf nationaler Ebene in Form einer nationalen Vorschrift umgesetzt werden, da sie
keine direkte verbindliche Rechtswirkung auf einzelne Personen in den Mitgliedstaaten entfalten
können. Bisher war die Umsetzung der Richtlinien über die Anpassung der Vorschriften
bezüglich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
an den technischen Fort-schritt über eine Änderung der Gefahrstoffverordnung erfolgt.
Im Rahmen der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrstoffverordnung im November 1999 wurde
erstmals ein direkter Bezug zu den relevanten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
durch den Hinweis, dass diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, hergestellt.
Aufgrund dieser Formulierung haben wir eine "permanente Umsetzung" der aktuellen
Fassungen der Richtlinien garantiert.
Die Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die EG-Richtlinie 98/24/EG und andere EG-Richtlinien ist am 23. Dezember 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit wird die EU-Richtlinie 98/24/EG in deutsches Recht umgesetzt. Die Zahl der Paragrafen wird erheblich reduziert und die Eigenverantwortung der Unternehmer gestärkt.
Es erfolgt eine Einteilung in Schutzstufen (Schutzstufe 1 bis 4) in Abhängigkeit vom Gefahrenpotenzial der Stoffe und der Menge, die gehandhabt wird. Es wird im ersten Schritt eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsschutzgesetz gefordert, bei der der Arbeitgeber zunächst festzustellen hat, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Diese Gefährdungsbeurteilung ist unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit durch Fachkundige (z.B. Fachkraft für Arbeitssicherheit) durchzuführen. Die Suche nach Ersatzstoffen mit geringerem Gefährdungspotenzial findet sich auch in dieser Anpassung der Gefahrstoffverordnung wieder.
Die Schutzstufen werden in folgenden Paragrafen beschrieben:
§ 8 Grundsätze für die Verhütung von Gefährdungen; Tätigkeiten mit geringer Gefährdung (Schutzstufe 1)
§ 9 Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten (Schutzstufe 2)
§ 10 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit hoher Gefährdung (Schutzstufe 3)
§ 11 Ergänzende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4)
Die "Totenkopf-Stoffe" sind immer der Schutzstufe 3 zuzuordnen, bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Eigenschaften sind sie der Schutzstufe 4 zuzuordnen.
Der § 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1 führt ergänzende Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosisionsgefahren auf.
Die Thematik der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist ausgeweitet worden. Im Anhang V Nr. 1 findet sich eine Liste der Gefahrstoffe, für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind. Anhang V Nr. 2 enthält jeweils eine Liste von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen bzw. anzubieten sind.
Einen wichtigen Stellenwert nehmen die so genannten Arbeitsplatzgrenzwerte ein. So hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob Arbeitsplatzgrenzwerte vorliegen und ob sie eingehalten werden (z.B. durch Messungen, die von akkreditierten Messstellen durchgeführt werden können). Die bisherigen Technischen Richtkonzentrationen (TRK-Werte) sind keine Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne der Gefahrstoffverordnung.
Die Gefahrstoffverordnung konkretisiert nach wie vor die Definitionen der einzelnen
Gefährlichkeitsmerkmale. Dabei unterscheiden wir Stoffe und Zubereitungen, die die
nachfolgenden gefährlichen Eigenschaften besitzen können:
| E - Explosionsgefährlich | Wirkung der Stoffe: | |
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Gefahrenbezeichnung: Explosionsgefährlich | Sie können in festem, flüssigem, pastenförmigem oder gelatinösem Zustand auch ohne Beteiligung von Luftsauerstoff exotherm und unter schneller Entwicklung von Gasen reagieren und unter festgelegten Prüfbedingungen detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter teilweisem Einschluss explodieren |
| Stoffbeispiel: Nitropenta | ||
| F+ - Hochentzündlich | Wirkung der Stoffe: | |
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Gefahrenbezeichnung: Hochentzündlich | Sie haben als Flüssigkeiten einen extrem niedrigen Flammpunkt und einen niedrigen Siedepunkt bzw. Siedebeginn; als Gase können sie bei gewöhnlicher Temperatur und Normaldruck in Mischung mit Luft einen Explosionsbereich haben. |
| Stoffbeispiel: Propan | ||
| F - Leichtentzündlich | Wirkung der Stoffe: | |
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Gefahrenbezeichnung: Leichtentzündlich | Sie können sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und entzünden. Sie können in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden und nach deren Entfernen in gefählicher Weise weiterbrennen oder weiterglimmen. In flüssigem Zustand haben sie einen niedrigen Flammpunkt. Bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft bilden sie eine gefährliche Menge hochentzündlicher Gase. |
| Stoffbeispiel: Ethanol | ||
| O - Brandfördernd | Wirkung der Stoffe: | |
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Gefahrenbezeichnung: Brandfördernd | Sie sind in der Regel selbst nicht brennbar, können aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffabgabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Brandes beträchtlich erhöhen. |
| Stoffbeispiel: Kaliumperchlorat | ||
| T+ - Sehr giftig | Wirkung der Stoffe: | |
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Gefahrenbezeichnung: Sehr giftig |
Sie können in sehr geringen Mengen beim Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut akute oder chronische Gesundheitsschäden erzeugen oder zum Tode führen. |
| Stoffbeispiel: p-Anisidin | ||
| T - Giftig | Wirkung der Stoffe: | |
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Gefahrenbezeichnung: Giftig | Sie können in geringen Mengen beim Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen oder zum Tode führen. |
| Stoffbeispiel: Phenol | ||
| Xn - Gesundheitsschädlich | Wirkung der Stoffe: | |
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Gefahrenbezeichnung: Gesundheitsschädlich | Sie können durch Einatmen, Verschlucken oder durch Hautaufnahme akute oder chronische Gesundheitsschäden verursachen oder zum Tode führen. |
| Stoffbeispiel: Coffein | ||
| Xi - Reizend | Wirkung der Stoffe: | |
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Gefahrenbezeichnung: Reizend | Sie können bei kurzzeitigem, länger andauerndem oder wiederholtem Kontakt mit der Haut oder Schleimhaut eine Entzündung hervorrufen. |
| Stoffbeispiel: Aceton | ||
| C - Ätzend | Wirkung der Stoffe: | |
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Gefahrenbezeichnung: Ätzend | Sie zerstören bei Berührung lebendes Gewebe (z.B. bei Säuren mit pH < 2, oder Laugen mit pH > 11.5). |
| Stoffbeispiel: Essigsäure (25 %ig) | ||
| N - Umweltgefährlich | Wirkung der Stoffe: | |
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Gefahrenbezeichnung: Umweltgefährlich | Sie können die Beschaffenheit des Naturhaushalts, von Wasser, Boden oder Luft, Klima, Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen derart verändern, dass sofort oder später Gefahren für die Umwelt herbeigeführt werden können . |
| Stoffbeispiel: Kupfersulfat | ||
Daneben existieren noch die Gefährlichkeitsmerkmale "Sensibilisierend", "Krebserzeugend", "Fortpflanzungsgefährdend" (reproduktionstoxisch) und "Erbgutverändernd", denen je nach Aufnahmeweg bzw. Gefährdungskategorie eines der oben angeführten Gefahrensymbole "Totenkopf" oder "Andreaskreuz" zugewiesen werden.
Das Gefährlichkeitsmerkmal "Entzündlich" charakterisiert Flüssigkeiten mit einem niedrigen Flammpunkt (obere Grenze: + 55 ° C). Dieses Gefährlichkeitsmerkmal wird nicht durch ein Gefahrensymbol gekennzeichnet (nur Vergabe des Gefahrenhinweises R 10).
Jeder Hersteller oder Einführer, der gefährliche Stoffe in den Verkehr bringt, hat diese vorher einzustufen und entsprechend ihrer Einstufung dann zu verpacken und zu kennzeichnen. Die Vorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung finden sich jetzt in Paragraf 5. Ergänzend sind die besonderen Bestimmungen des Anhangs II zu beachten.
Eines der Kernthemen der Gefahrstoffverordnung ist das Sicherheitsdatenblatt.
Jeder Hersteller, Einführer oder erneuter Inverkehrbringer gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen
hat dem gewerblichen Abnehmer spätestens bei der ersten Lieferung ein EG-Sicherheitsdatenblatt
zu übermitteln (in deutscher Sprache). Basis für dieses EG-Sicherheitsdatenblatt ist ab 01.06.2007 die
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Dieses EG-Sicherheitsdatenblatt stellt für einen Arbeitgeber die Informationsquelle dar, die er sich im Rahmen seiner in der GefStoffV ausgewiesenen Ermittlungspflichten beschaffen muss. Zum Schutz der Arbeitnehmer hat die Verordnung dem Arbeitgeber eine Prüfpflicht auferlegt. Er muss nachprüfen, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht genommenen erhältlich sind. Das EG-Sicherheitsdatenblatt sollte die für seine Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten. Er hat einen Anspruch, mindestens die Angaben, die im Rahmen eines EG-Sicherheitsdatenblattes aufzunehmen sind, einzufordern.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdungen am Arbeitsplatz zu minimieren. Kann auf einen Einsatz von Gefahrstoffen nicht verzichtet werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob durch Änderung des Herstellungs- und Verwendungsverfahrens oder durch den Einsatz von emissionsarmen Verwendungsformen von Gefahrstoffen deren Auftreten am Arbeitsplatz verhindert oder vermindert werden kann. Ist dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, muss der Arbeitgeber die erforderliche Verfahrensänderung anwenden.
Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, ein Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Gemäß § 7 (8) ist
in dem Gefahrstoffverzeichnis auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter zu verweisen. Konkrete Angaben, die
in der Vergangenheit im Gefahrstoffverzeichnis aufzuführen waren, werden in der Neufassung der Gefahrstoffverordnung
nicht mehr festgeschrieben. Das Verzeichnis wird nicht für Gefahrstoffe erforderlich, die nur zu einer geringen
Gefährdung der Beschäftigten führen. Die Kriterien hierfür beschreibt der § 7 (9).
Rangfolge Schutzmaßnahmen
Die Gefahrstoffverordnung regelt im Zuge ihrer ständigen Aktualisierung in ihren Anhängen III und IV zunehmend Produktgruppen, die verbreitet Anwendung finden. Ein Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit ist das Herstellungs- und Verwendungsverbot für chromathaltige Zemente.
Die GHS-Verordnung wurde unter der Bezeichnung Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 am 31. 12. 2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Abkürzung GHS steht dabei für "Globally Harmonized System". Ziel ist die weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen (bisher Zubereitungen). Es werden neue Gefahrenpiktogramme und Signalwörter eingeführt, aus den bisherigen R- und S-Sätzen werden H- und P-Sätze. Die Einstufungskriterien werden teilweise geändert. Die Gefahrenbezeichnungen verschmelzen in einem System Gefahrenklassen-Gefahrenkategorien.
Die GHS-Verordnung ist auf Stoffe ab dem 01. 12. 2010 anzuwenden, auf Gemische ab dem 01. 06. 2015. Das bedeutet, dass Stoffe bis zum 01. 12. 2010 und Gemische bis zum 01. 06. 2015 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG bzw. gemäß der Richtlinie 1999/45/EG eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden. Der bisherige Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, die sog. Stoffliste, ist als Anhang VI (Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für Bestimmte gefährliche Stoffe) in die GHS-Verordnung aufgenommen worden. Eine Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß der GHS-Verordnung findet sich im Anhang VII dieser Verordnung. Zukünftige Anpassungen der Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe werden erst nach Aufnahme in den Anhang VI der GHS-Verordnung rechtsverbindlich.