
| Dr. Michael Urban | ![]() |
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| Vogelbeerweg 3 | E-Mail: | ||
| 26180 Rastede-Ipwege | urban-finking.gefstoff@t-online.de | ||
| Telefon: 04402 - 695620 | |||
| Telefax: 04402 - 695621 | |||
Die FGG ist ein Dienstleistungsunternehmen. Ich stehe Ihnen für die Lösung von Fragen aus dem Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht zur Verfügung, die sich aus dem verantwortungsbewussten Umgang bei der Verarbeitung oder Verwendung Ihrer Produkte ergeben.
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Ihr Unternehmenskonzept stützt sich neben dem hohen Qualitätstandard Ihrer Produkte auf die Produktsicherheit und ist der Garant Ihres wirtschaftlichen Erfolges. |
| Sie | sind Hersteller/Inverkehrbringer/Einführer von Produkten, die dem nationalen und dem europäischen Gefahrstoffrecht unterliegen. |
| Sie | sind bestrebt, Gefährdungen für Mensch und Umwelt auszuschließen bzw. im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu minimieren. |
| Sie | verfolgen eine offene Informationspolitik gegenüber Ihren Kunden und kommen Ihren Verpflichtungen, die sich aus dem europäischen und nationalen Gefahrstoff- und Gefahrgutrecht ergeben, in vollem Umfang nach. |
| Ich möchte Sie als externer Berater auf diesem erfolgreichen Weg begleiten. | |
| Das EG-Recht und das nationale Recht in den Bereichen | |
Die Vorteile einer externen Bearbeitung der gesetzlichen Auflagen beim Umgang mit Gefahrstoffen und Gefahrgütern lassen sich leicht veranschaulichen:
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Gesetze
+ Verordnungen |
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Hersteller/
Einführer/ Inverkehrbringer | ![]() | |||
Ermittlungs- pflicht |
Informations- pflicht |
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Arbeitgeber |
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Gesetze und Verordnungen regeln vor allem die Verpflichtungen für Hersteller / Einführer / Inverkehrbringer; die Verpflichtungen für Arbeitgeber bleiben an dieser Stelle noch unberücksichtigt.
Hersteller / Einführer / Inverkehrbringer kommen ihrer Informationspflicht gegenüber Abnehmern durch die unaufgeforderte Mitlieferung eines EG-Sicherheitsdatenblattes an den Weiterverarbeiter / Anwender nach und versetzen damit den Arbeitgeber in die Lage, die in seinem Unternehmen Beschäftigten über mögliche Risiken beim Umgang mit dem Produkt zu unterrichten.
Darüberhinaus hat der Arbeitgeber jedoch im Rahmen einer Ermittlungspflicht festzustellen, ob es sich bei dem betreffenden Produkt im Hinblick auf den vorgesehenen Umgang um einen Gefahrstoff handelt. Diese Ermittlungen stellt er gegenüber Hersteller / Einführer / Inverkehrbringer an, soweit diese zu diesem Zeitpunkt ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen sind.